museum-digitalrheinland-pfalz
STRG + Y
de
Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_05a_028]
Bekanntmachung Lille (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Herkunft/Rechte: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
1 / 1 Vorheriges<- Nächstes->

Plakat in Lille, Frankreich, 1915

Kontakt Zitieren Datenblatt (PDF) Entfernung berechnen Archivversionen Zum Vergleich vormerken Graphenansicht

Beschreibung

Wandanschlag in französischer und deutscher Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Frankreich; Lille, den 6. April 1915.

"Bekanntmachung.
Tollwut.
Bei der Obduktion eines tot auf dem Schlachthofe Lille eingelieferten Hundes eines hiesigen Einwohners ist tieraerztlich Tollwut festgestellt worden.
Nach den Bestimmungen der Viehseuchengesetze fuer das Deutsche Reich §§ 9-10, 36-41 und 114-116 wird hierzu Folgendes empfohlen:
1. Hunde oder sonstige Haustiere, die der Seuche verdaechtig sind, sind vom Besitzer oder demjenigen unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort zu toeten oder in einem sicheren Behaeltnis einzusperren; Heilversuche duerfen nicht angestellt werden.
2. Der Beitzer oder dessen Vertreter hat unverzueglich der Polizei Anzeige zu erstatten (§ 9. Abs. 1. V.S.G.).
3. Ist ein Mensch gebissen worden, so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu toeten, sondern bis zu Untersuchung durch den Schlachthoftierarzt einzusperren § 110,2. Die Kadaver getoeteter oder verendeter wutkranker Hunde sind dem staedtischen Schlachthofe abzuliefern.
4. Saemtliche Hunde, mit Ausnahme unten naeher bezeichneter, sind bis zum 1. Juli 1915 so einzusperren oder anzuketten, dass sie mit fremden Hunden nicht in Berührung kommen können. (§ 114 Abs. 3).
Der Festlegung ist das Fuehren der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. (Abs. 4.).
5. Die Ausfuhr von Hunden aus dem Gouvernementsbezirk ueber die Zeit der Sperre ist nicht gestattet.
6. Die Benuetzung von Hunden zum Ziehen ist gestattet, sie muessen fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorbe zu versehen sein; Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden ist gestattet. (Z. 7.).
7. Alle frei umherlaufenden Hunde sind zu toeten; die Kadaver unschaedlich zu beseitigen (Z. 8.).
8. Innerhalb des Stadtbezirkes haben die Militaer-Polizeiorgane die Toetung und Beseitigung der betr. Hunde zu veranlassen, ausserhalb desselben die Truppenteile bezw. die Ortskommandanturen.
9. Für die im Dienste der Polizei und der Truppen (Sanitaetshunde) verwendeten Hunde gelten diese Bestimmungen nicht. (Z. 9.).
10. Zuwiderhandlungen werden mit strengen Geld- oder Haftstrafen geahndet.
11. Obige Verfuegungen gelten sinngemaess ach fuer saemtliche in Privatbesitz von Militaerpersonen des Gouvernementsbereiches befindlichen Hunde."

Material/Technik

Papier, Tinte / Druck

Maße

BxH: 85 x 62 cm

Karte
Veröffentlicht Veröffentlicht
1915
Lille
[Zeitbezug] [Zeitbezug]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Objekt aus: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

Das Museum kontaktieren

[Stand der Information: ]

Hinweise zur Nutzung und zum Zitieren

Die Text-Informationen dieser Seite sind für die nicht-kommerzielle Nutzung bei Angabe der Quelle frei verfügbar (Creative Commons Lizenz 3.0, by-nc-sa) Als Quellenangabe nennen Sie bitte neben der Internet-Adresse unbedingt auch den Namen des Museums und den Namen der Textautorin bzw. des Textautors, soweit diese ausdrücklich angegeben sind. Die Rechte für die Abbildungen des Objektes werden unterhalb der großen Ansichten (die über ein Anklicken der kleineren Ansichten erreichbar werden) angezeigt. Sofern dort nichts anderes angegeben ist, gilt für die Nutzung das gerade Gesagte. Auch bei der Verwendung der Bild-Informationen sind unbedingt der Name des Museums und der Name des Fotografen bzw. der Fotografin zu nennen.
Jede Form der kommerziellen Nutzung von Text- oder Bildinformationen bedarf der Rücksprache mit dem Museum.