Wandanschlag in französischer und deutscher Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Frankreich; Lille.
"1. - Ich habe den Oberbefehl über die Festung Lille mit ihren Vorstaedten und den Vororten im Bereich der vorgeschobenen Forts übernommen.
2. - Innerhalb dieses Bereichs verbleiben die franzoesischen Civilbehoerden, insbesondere der Herr Praefekt und die Herren Bürgermeister in Taetigkeit zur Sorge für das Wohl der Bevoelkerung und die oeffentliche Ordnung.
3. - Mit der Regelung des Verkehrs zwischen den deutschen Truppen und der Civilbevoelkerung inder [sic] Stadt selbst ist der general von Graevenitz beauftragt. Sein Geschaeftszimmer befindet sich in der Bank Crédit du Nord.
4. - Ich ermahne die Bevoelkerung jeden feindseligen Schritt gegen Deutsche Truppen zu unterlassen, damit ich nicht gezwungen bin, Massnahmen zu ergreifen, welche die schoene Stadt und die blühenden Vorstaedte wiederum schwer schaedigen.
Ich wünsche, dass das oeffentliche Leben unter den bisher befohlenen Einschraenkungen wieder in seine alte Bahn kommt, und sage den Bürgern bei loyalem Verhalten meinen vollen Schutz zu.
5. - Die Bevoelkerung steht unter dem Kriegsrecht, das bedeutet, dass nach den für das Deutsche Reich gültigen Strafgesetzen bestraft werden:
a) Mit dem Tode:
Alle nicht zu den Truppen des Feindes gehoerenden Personen, einschliesslich der Civilbeamten der franzoesischen Regierung, wenn sie es unternehmen, einer dem Deutschen Reiche oder dessen Verbündeten feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den Deutschen bezw. deren Verbündeten Nachteil zuzufügen, oder wer Angehörige eines feindlichen Heeres bei sich beherbergt, bzw. ihren Aufenthalt nicht anzeigt.
b) Mit den strengsten Strafen:
Wer in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatze gebliebenen Angehoerigen der Deutschen oder verbündeten Truppen eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatz, auf dem Marsche, auf dem Transport oder im Lazareth, oder einem ihrem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnoetigt, oder wer innerhalb des Festungsbereichs gegen Deutsche Truppen oder deren Angehoerige oder gegen die durch Seine Majestaet den Deutschen Kaiser eingesetzten Behoerden eine nach den Gesetzen des Deutschen Reiches strafbare Handlung begeht.
6. - Die Proklamationen des Generalmajors Wahnschaffe p. 13. d. M. und - des Obersten Schmidhuber v. 15. d. M. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch das Folgende eine Abaenderung erfahren.
7. - Der Herr Bischof, der Herr Praefekt, und der Herr Bürgermeister haben sich bis auf Weiteres taeglich 11 Uhr vorm. auf der Kommandantur zu gemeinsamer Besprechung einzufinden.
8. - Die Zahl der Geiseln aus der Stadt Lille und den Vororten wird auf 60 festgesetzt. Aus diesen haben im bestimmten Wechsel je 10 (5 aus dem Stadtbereich Lille, 5 aus den Vororten) die Nacht auf der Citadelle zuzubringen. Die namentliche Bestimmung geschieht auf meinen Befehl durch den Bürgermeister bezw. Praefekten. Die neuen Geiseln der Vororte stellt am d. 1. November der Herr Praefekt mir vor.
9. - Ich hebe aus den unter 6 genannten Proklamationen noch besonders hervordie [sic] Bestimmungen betreffend.
[...]
10. - Beitreibungen werden nur unter Vorzeigen eines durch die Kommandantur ausgestellten Ausweises und einer Anweisung der Mairie vorgenommen.
11. - Es gelten 100 Mark Deutsche Reichswaehrung 125,- Franken.
12. - Alle Gestellungsbefehle der franzoesischen Regierung zum Heere oder der Marine haben keine Gültigkeit. Saemtliche jungen Leute, welche Gestellungsbefehle erhalten haben, melden sich unverzüglich auf dem Geschaeftszimmer der Kommandantur. Wer diesen Befehl nicht ausführt, sondern der Gestellung nachkommt, oder wer einen Gestellungspflichtigen verbirgt oder zur Flucht verhilft, wird mit schweren Strafen belegt.
13. - Saemtliche oeffentlichen Uhren auch solche in Wirtschaften, sind sofort nach Deutscher Zeit in Gang zu setzen und dauernd in Gang zu halten.
14. - Die Wirtschaften müssen 9 Uhr abends geschlossen sein. Wird nach dieser Stunde noch eine Wirtschaft offen gefunden, so wird diese bis auf Weiteres für jeden Besuch geschlossen. Die Hotels Bellevue, Royal, Moderne, de l’Europe koennen ihren Betreib bis 11 Uhr abends offen halten.
15. - Zeitungen, Flugblaetter und Druckschriften jeder Art mit akutellem Inhalt dürfen in Lille und den Vororten nur mit meiner ausdrücklichen Genehmigung und nach vorheriger Zensur erscheinen.
16. - Für alle Vergehen, deren Taeter nicht ergriffen werden, haftet die Bürgerschaft.
von Heinrich"
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