Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 2. Mai 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend Notstandsarbeiten.
§ 1.
Arbeiten, die mittelbar oder unmittelbar dem Zwecke dienen, Arbeitslosen eine Beschäftigung gegen Entgelt zu verschaffen (Notstandsarbeiten), müssen bei dem Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Gebiet sie ausgeführt werden sollen, vor Inangriffnahme der Arbeiten angemeldet werden. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Anmeldung an den Zivilkommissar des Bezirks weiterzugeben. Der Zivilkommissar führt die Entscheidung des Präsidenten der Zivilverwaltung für die Provinz herbei.
Die Ausführung von Notstandsarbeiten ohne Genehmigung wird verboten. Notstandsarbeiten, deren Ausführung beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen worden ist, sind bis zum 1. Juni 1916 anzumelden.
§ 2.
Wer Notstandsarbeiten, die noch nicht genehmigt sind, ausführen lässt oder ihre Ausführung veranlasst, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu 20 000.- Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die gleiche Strafe trifft den Bürgermeister, der die Anmeldung beim Zivilkommissar unterlässt oder den Beginn nicht genehmigter Notstandsarbeiten duldet.
§ 3.
Ausnahmen von den Bestimmungen des § 1 werden von dem Generalgouverneur zugelassen.
§ 4.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und die deutschen Militärbehörden.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft."
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