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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_02b_137]
Verordnung, dreisprachig (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Herkunft/Rechte: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Brüssel, Belgien, 1916

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Beschreibung

Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 16. Mai 1916 in Brüssel

"Verordnung betreffend den Ankauf der noch vorhandenen Bestände an Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 und aus früheren Erntejahren.
§1.
Alle Landwirte haben ihr Brotgetreide bis zum 1. Juni d. J. auszudreschen und zur Verfügung der Aufkäufer des Comité National zu halten.
§2.
Das Comité National ist verpflichtet, alles noch in den Händen der Landwirte befindliche Getreide und mehl aus der Ernte 1915 und aus früheren Erntejahren, sofern es nicht für den eigenen Bedarf und als Futterkorn freigegeben ist, bis zum 1. 7. d. J. aufzukaufen und an die Lagerplätze und Mühlen zu transportieren und zu lagern.
Wo der Aufkauf durch das Comité National bis zum 1. 7. d. J. nicht erfolgt ist, haben die Eigentümer alle in ihren Händen noch befindlichen, oben bezeichneten Vorräte bis zum 10. 7. d. J. durch den Bürgermeister ihrer Gemeinde der zuständigen Provinzial Ernte Kommission anzumelden.
§3.
Das Comité National hat das Recht, die bis zum 1. 7. d. J. bei den Landwirten angekauften Vorräte von beschlagnahmtem Getreide und Mehl, sofern es dieselben nicht rechtzeitig nach den Provinzial Ernte Kommissionen bekannten Lagerplätzen abfahren kann, in provisorischen, unter die Kontrolle einer vertrauenswürdigen Person zu stellenden Zwischenlagern unterzubringen, die der Provinzial Ernte Kommission mit dem Namen des Halters des Zwischenlagers namhaft gemacht werden müssen.
§4.
Das Comité National ist verpflichtet, alle Einkäufe an Getreide und Mehl, das in Zwischenlagern untergebracht wird, der Art und Menge nach den Provinzial Ernte Kommissionen anzuzeigen in derselben Weise, wie das bisher für die Getreideeinkäufe üblich war.
§5.
Die Strafvorschriften der Verordnungen vom 30.6.1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 747 ff), 23. 7. 1915 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 829 ff) und vom 29. 2. 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1691) finden auf diese Verordnung Anwendung. Wird keine Strafe verhängt, so kann die Einziehung von den (Militär-) Gouverneuren verfügt werden.
§6.
Das eingezogene Getreide und Mehl wird durch Vermittlung der Provinzial Ernte Kommissionen dem zuständigen Provinzial Hilfskomite gegen Bezahlung überwiesen. Das eingezogene Getreide unterliegt der Verordnung über die Beschlagnahmung. Die Bezahlung der eingezogenen Waren hat unter Berücksichtigung der von mir festgesetzten Höchstpreise durch das Komite zu erfolgen. Das dabei zur Auszahlung kommende Geld ist nicht dem Militärfiskus, sondern den zuständigen Ausschüssen zur Verwendung für Wohlfahrtszwecke innerhalb der Provinzen zuzuführen.
§7.
Alle frühreren von den Provinzial ernte Kommissionen und den Kreischefs festgesetzten, später als die oben bezeichneten Termine fallenden Ausdrusch- und Lieferungstermine werden hierdurch aufgehoben."

Material/Technik

Papier, Tinte / Druck

Maße

BxH: 66 x 107 cm

Karte
Veröffentlicht Veröffentlicht
1916
Moritz von Bissing
Brüssel
[Zeitbezug] [Zeitbezug]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Objekt aus: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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