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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_02b_134]
Verordnung und Bekanntmachung, dreisprachig (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Herkunft/Rechte: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Brüssel, Belgien, 1916

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Beschreibung

Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 8. Juli 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend Abgabe von Patentsteuererklärungen.
Die durch Artikel 10 § 2 der Verordnung betreffend Abänderung von Gesetzen über direkte Steuern vom 18. Mai 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 213) vorgeschriebene Frist zur Abgabe von Patentsteuererklärungen wird bis einschliesslich 31. Juli 1916 verlängert.
[...]
Die durch Verordnung vom 18. Mai 1916 zur Deckung des Fehlbetrages des belgischen Staatshaushaltsplanes ausgeschriebenen neuen direkten Steuern führen unter anderem die Patentsteuerpflicht für alle Personen ein, die Ackerbau, Gemüsebau, Gartenbau, Blumen- und Baumzucht, Weinbau, Vieh- und sonstige Tierzucht oder eine andere landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben; ferner werden alle Patentsteuerpflichtigen, bei denen der Gesamtbetrag der in einer oder in mehreren Gemeinden erzielten GEwinne, Dienstbezüge und sonstigen Berufseinkünfte sich auf mindestens 10000 Franken jährlich beläuft, einer steigenden Patentsteuer unterworfen.
Die durch diese Vorschriften Betroffenen haben bis zum 31. Juli 1916 besondere Steuererklärungen nach Massgabe der im Artikel 3 § 3 und im Artikel 4 § 5 vorgenannter Verordnung getroffenen Bestimmungen abzugeben, wofür ihnen Formblätter zugesandt werden. Diese Formblätter müssen baldmöglichst ordnungsmässig ausgefüllt und unterschrieben dem zuständigen Steuererheber zurückgesandt werden. Steuerpflichtige, denen ein Formblatt nicht zugesandt worden ist, haben trotzdem die erforderliche Steuererklärung spätestens bis zum 31. Juli 1916 bei dem Steuererheber ihrer Haupttätigkeit (Hauptbetriebsstätte) abzugeben.
Steuerpflichtige, die den vorgenannten Vorschriften nicht nachkommen, haben neben der geschuldeten Steuer die durch Artikel 37 des Gesetztes vom 21. Mai 1810 bestimmte Geldstrafe von 53 bis 848 Franken verwirkt."

Material/Technik

Papier, Tinte / Druck

Maße

BxH: 66 x 87 cm

Karte
Veröffentlicht Veröffentlicht
1916
Moritz von Bissing
Brüssel
[Zeitbezug] [Zeitbezug]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Objekt aus: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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