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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_02b_110]
Bekanntmachung, dreisprachig (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Herkunft/Rechte: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Brüssel, Belgien, 1916

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Beschreibung

Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 17. März 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend Liebesgabensendungen an Gefangene.
Die in Deutschland untergebrachten belgischen Gefangenen werden gut und reichlich genährt und bedürfen zu ihrem Lebensunterhalt keineswegs der ihnen aus Belgien zugesandten Liebesgaben. Andererseits ist die Versorgung der ärmeren belgischen Bevölkerung allmählich schwieriger geworden, sodass eine unzeitgemässe Ausfuhr der notwendigen Lebensmittel nicht länger geduldet werden kann.
Ich bestimme daher, wie folgt:
Absatz I. Vom 1. 4. 1916 ab dürfen nicht mehr als ein 5 kg-Paket und als Brief ein 500 Gramm-Päckchen im Monat an jeden in Deutschland untergebrachten belgischen Gefangenen aus dem Bereiche des Generalgouvernements versandt werden. Das gleiche gilt für die nichtbelgischen Gefangenen, die vor dem Kriege ihren dauernden bürgerlichen Wohnsitz im Gebiet des Generalgouvernements hatten oder die nahe Verwandte daselbst besitzen.
Absatz II. Die Pakete und Päckchen dürfen Fleisch, Fleischpräparate, Fett und Zucker, sowie Brot, Kuchen und andere mit Hilfe von Mehl hergestellte Nahrungsmittel nicht enthalten. Dagegen sollen Gemüse und Obstkonserven, Fischpräparate und Schokolade, sowie sonstige Genussmittel, Cigarren und dergleichen, auch fernerhin geduldet werden. Die Gegenstände, deren Versand durch frühere Verordnungen untersagt worden ist, bleiben nach wie vor von der Beförderung ausgeschlossen, abgesehen von Druckschriften, deren Uebersendung in Briefpäckchen und Frachtpaketen fortan gestattet wird, soweit ihr Inhalt nicht auf den gegenwärtigen Krieg Bezug hat und nicht gegen Deutschland gerichtet ist. (Prüfung findet durch die Lagerzensur statt.)
Absatz III. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft, an deren Stelle im Falle der Unbeibringlichkeit Freiheitsentziehung bis zu 2 Monaten tritt.
Die stellvertretenden Generalkommandos in Deutschland sind gebeten worden, die überzähligen Pakete und Päckchen zu beschlagnahmen und nach eigenem Ermessen zu verwerten. Mit den Paketen und Päckchen, die verbotene Gegenstände enthalten, wird in der gleichen Weise verfahren werden.
Die Beförderung von Liebesgabenpaketen wird nach wie vor nur durch die Agence Belge de Renseignements und ihre Zweigstellen vermittelt."

Material/Technik

Papier, Tinte / Druck

Maße

BxH: 66 x 86 cm

Karte
Veröffentlicht Veröffentlicht
1916
Moritz von Bissing
Brüssel
[Zeitbezug] [Zeitbezug]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Objekt aus: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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