Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 26. Januar 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend die Verwertung von Kartoffeln.
Artikel 1.
Die Verwendung von Kartoffeln zu gewerblichen und industriellen Zwecken wird verboten.
Der Verwaltungschef bei dem General-Gouverneur ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbote zuzulassen.
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Auf beide Strafarten kann nebeneinander erkannt werden. Ausserdem kann auf Einziehung der Kartoffeln erkannt werden.
Artikel 3.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte."
de