Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 15. November 1914.
„Verordnung
1. Die durch Verordnung vom 3. Oktober 1914 (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens von 5. Oktober 1914, Nr. 6) festgesetzte Verpflichtung, deutsches Geld in Zahlung zu nehmen, wobei eine Mark bis auf weiteres mit mindestens Francs 1.25 zu berechnen ist, kann durch Partei-Vereinbarungen nicht beseitigt werden.
2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Brüssel, den 15. November 1914.
Der General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“
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