Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 26. Februar 1916 in Brüssel
"Artikel 1.
Es ist verboten, pflanzliche und tierische Oele und Fette, die zum menschlichen Genuss geeignet sind, oder aus denen menschliche Genussmittel hergestellt werden können, in rohem oder verarbeitetem Zustande zu anderen Zwecken als solchen des menschlichen Genusses zu verwenden. Ausnahmen kann die Oelzentrale in Belgien bewilligen.
Artikel 2.
Mit Geldstrafe bis zu 5 000 Mark und mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit einer dieser beiden Strafen wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Ausserdem kann auf Einziehung der Stoffe. bezüglich deren die Zuwiderhandlung begangen ist, erkannt werden.
Zuständig sind die Militärgerichte."
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