Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 22. Januar 1916 in Brüssel
"Auf Grund meiner Verordnungen vom 30. Juni und 23. Juli 1915 (Ziffer 5), betreffend die Brotgetreideernte 1915, sowie meiner Verordnung vom 28. August 1915, betreffend Brotgetreide und Mehl früherer Erntejahre, habe ich auf Vorschlag der Zentral Ernte Kommission die Höchstpreise für den Verkauf von erdroschenem Brotgetreide, Mehl, Kleie und Brot bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:"
Weizen ab Lager oder Mühle geliefert kostet für 100 kg 38,28 Franken, Weizenmehl den Bäckern oder Verbrauchern geliefert 47,68 Franken / 100 kg, Weizenbrot kostet für den Verbraucher pro 1 kg 0,42 Franken.
"Diese Höchstpreise treten am 1. Februar in Kraft.
Den Provinzial Ernte Kommissionen wird die Befugnis erteilt.
1) den Verkaufspreis für Weizenmehl herabzusetzen und zwar in der Provinz Antwerpen auf 46,16 Fr., Brabant 46,76 Fr., Hennegau 46,29 Fr., Limburg 47,13 Fr., Namur 45,69 Fr. und Lusemburg 47,03 Fr.
2) entweder für die ganze Provinz oder für den Bezirk einzelner Gemeinden, letzterenfalls auf Antrag oder nach Anhörung der Bürgermeister je einen niedrigeren Höchstpreis für Weizenbrot, sowie Höchstpreis für Brot, zu dessen Zubereitung Roggenmehl verwandt wird, festzusetzen.
Für die Verkäufe der Erzeuger von Weizen und Roggen an das Comité National de Secours et d’Alimentation bleiben die in meiner Bekanntmachung vom 10. August 1915 (Ziffer 4a) festgesetzten Höchstpreise in Geltung."
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