Wandanschlag in französischer und deutscher Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Frankreich; Lille, den 6. April 1915.
"Bekanntmachung.
Tollwut.
Bei der Obduktion eines tot auf dem Schlachthofe Lille eingelieferten Hundes eines hiesigen Einwohners ist tieraerztlich Tollwut festgestellt worden.
Nach den Bestimmungen der Viehseuchengesetze fuer das Deutsche Reich §§ 9-10, 36-41 und 114-116 wird hierzu Folgendes empfohlen:
1. Hunde oder sonstige Haustiere, die der Seuche verdaechtig sind, sind vom Besitzer oder demjenigen unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort zu toeten oder in einem sicheren Behaeltnis einzusperren; Heilversuche duerfen nicht angestellt werden.
2. Der Beitzer oder dessen Vertreter hat unverzueglich der Polizei Anzeige zu erstatten (§ 9. Abs. 1. V.S.G.).
3. Ist ein Mensch gebissen worden, so ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu toeten, sondern bis zu Untersuchung durch den Schlachthoftierarzt einzusperren § 110,2. Die Kadaver getoeteter oder verendeter wutkranker Hunde sind dem staedtischen Schlachthofe abzuliefern.
4. Saemtliche Hunde, mit Ausnahme unten naeher bezeichneter, sind bis zum 1. Juli 1915 so einzusperren oder anzuketten, dass sie mit fremden Hunden nicht in Berührung kommen können. (§ 114 Abs. 3).
Der Festlegung ist das Fuehren der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. (Abs. 4.).
5. Die Ausfuhr von Hunden aus dem Gouvernementsbezirk ueber die Zeit der Sperre ist nicht gestattet.
6. Die Benuetzung von Hunden zum Ziehen ist gestattet, sie muessen fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorbe zu versehen sein; Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden ist gestattet. (Z. 7.).
7. Alle frei umherlaufenden Hunde sind zu toeten; die Kadaver unschaedlich zu beseitigen (Z. 8.).
8. Innerhalb des Stadtbezirkes haben die Militaer-Polizeiorgane die Toetung und Beseitigung der betr. Hunde zu veranlassen, ausserhalb desselben die Truppenteile bezw. die Ortskommandanturen.
9. Für die im Dienste der Polizei und der Truppen (Sanitaetshunde) verwendeten Hunde gelten diese Bestimmungen nicht. (Z. 9.).
10. Zuwiderhandlungen werden mit strengen Geld- oder Haftstrafen geahndet.
11. Obige Verfuegungen gelten sinngemaess ach fuer saemtliche in Privatbesitz von Militaerpersonen des Gouvernementsbereiches befindlichen Hunde."
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