Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 22. Februar 1916 in Brüssel
"Verordnung, betreffend den Handel mit Rindvieh und Schweinen.
Artikel 1.
Den Handel mit Rindvieh und Schweinen dürfen vom 1. März 1916 ab nur solche Personen ausüben, die 1) vom dem 1. August 1914 sich gewerbsmässig mit dem An- und Verkauf von Rindvieh und Schweinen befasst haben, sowie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, und die 2) von den Zivilkommissaren bei den Kreischefs einen Erlaubnisschein zur Forsetzung des gewerbsmässigen Handels mit Rindvieh und Schweinen haben.
Zuständig zur Ausfertigung des Erlaubnisscheins ist der Zivilkommissar desjenigen Kreises, in dem sich die gewerbliche Niederlassung des Händlers befindet.
Die Erlaubnis ermächtigt zum Handel mit Rindvieh und Schweinen innerhalb der Provinz, in der sich die gewerbliche Niederlassung des Händlers befindet. Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien ist ermächtigt, die Ausdehnung des Handelsbetriebes einzelner Händler über die Provinz hinaus zu gestatten.
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Haft oder Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu M 10 000.- bestraft. Auf beide Strafarten kann nebeneinander erkannt werden.
Ausserdem kann die Einziehung der Ware ausgesprochen werden.
Artikel 3.
Zuständig sind die Militärgerichte."
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