Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Frankreich; Valenciennes, 25. Januar 1915.
"Bekanntmachung
Bricht eine Tierseuche aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt, das sind:
1. Milzbrand, Rauschbrand
2. Tollwut
3. Rotz
4. Maul- und Klauenseuche
5. Lungenseuche des Rindes
6. Pockenseuche der Schafe
7. Bläschenausschlag der Pferde u. des Rindes
8. Räude der Einhufer u. Schafe
9. Schweineseuche u. Schweinepest
10. Rotlauf der Schweine
oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer des betreffenden Viehes unverzueglich der Etappenkommandantur Anzeige zu machen, auch die kranken und verdaechtigen Tiere von Orten fernzuhalten, andenen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht oder wer mit der Aufsicht ueber Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist. Ebenso auch die Tieraerzte und alle Personen, die sich mit Ausuebung der Tierheilkunde beschäftigen.
An den Haupteingaengen des Seuchengehoeftes und an allen Eingaengen der Staelle oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkranke oder der Seuche verdaechtige Tiere befinden, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift mit Bezeichnung der Seuche leicht sichtbar anzubringen.
Mit Gefaengnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafen bis zu 3000 Mark wird bestraft, wer vorsaetzlich den Vorschriften zwider die ihm obliegende Anzeigepflicht unterlaesst.
Valenciennes, 25. Januar 1915.
Etappen-Inspektion"
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