Das flache, rechteckige Hinweisschild ist elfenbeinfarbend und hat eine schwarze Beschriftung. Es wird auf den § 368, No. 5 des Reichs-Strafgesetzbuch hingewiesen, der offenes Licht in Scheunen, Ställen und Böden unter Strafe verbietet. Das Schild hat rundrum 7 Löcher, um es annageln zu können.
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